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Diese Eigenschaften muss ein Behindertenaufzug erfüllen

Grundsätzlich sollte ein Aufzug immer in der Lage sein, körperbehinderte Personen zu transportieren. Aber in der Praxis ist das eben nicht der Fall, weswegen die Art und Bauweise für Behindertenaufzüge in einer Norm festgelegt wurde. Die Norm entspricht der deutschen Industrienorm (DIN) und ist in der DIN EN 81-70 festgelegt. In dieser Norm wird die Größe, sowie die Kapazität für den Behindertenaufzug bis in das kleinste Detail hin festgeschrieben. Dadurch ist es möglich, der Bezeichnung „Behindertenaufzug“ auch ein fachgerechtes Konstrukt hinzuzufügen. Denn nicht jeder Aufzug eignet sich für den Transport von Rollstuhlfahrern, oder deren Begleitpersonen und erfüllt so die Voraussetzungen für einen effektiven und sicheren Transport der Personengruppe.

Die DIN EN 81-70 im Detail: Sinn, Aufbau und Zweck

Die DIN EN 81-70 unterscheidet grob zwischen drei verschiedenen Aufzugtypen, welche sich vor allem durch ihre Größe und Kapazität unterscheiden. Weiterhin ist die Erfüllung bestimmter und definierter Kriterien notwendig, damit ein Aufzug als Behindertenaufzug gelten kann und als solcher zertifiziert wird, mehr unter triumph-treppenlifte.de. Sind alle diese Bedingungen erfüllt, so darf der Aufzug gemäß der deutschen Bauvorschriften in Gebäuden angebracht werden und es wird keine Einwände seitens der Aufsichtsbehörden geben. Erfüllt der Aufzug die Kriterien nicht, dann kann er zwar trotzdem verbaut werden. Allerdings müssen in Deutschland gerade öffentliche Gebäude über barrierefreie Aufzüge verfügen. Ein Aufzug, welcher die Kriterien der DIN EN 81-70 nicht erfüllt wäre, folglich eher eine Ergänzung und auf keinen Fall als eine sinnvolle und dauerhafte Lösung anzusehen.

Die drei Aufzugsarten nach DIN EN 81-70

Grundsätzlich wird, neben den allgemeinen Anforderungen, die Größe und die Tragfähigkeit als Wert herangezogen um zu erfahren in welche Kategorie der Aufzug nach DIN EN 81-70 fällt. Dabei ist zwischen folgenden drei Bauweisen zu unterscheiden:

  • Typ 1: Aufzüge für einen Rollstuhlfahrer
    Das ist die sparsame und effektive Variante. Der Aufzug muss über eine Fahrkorbfläche von 1.000 x 1.250 mm verfügen, und eine Traglast von bis zu 450 KG bewältigen können.
  • Typ 2: Aufzüge für einen Rollstuhlfahrer mit Begleitperson
    Dieser Aufzug wird sehr häufig eingesetzt und verfügt über genügend Platz für die gängigen Transporte. Die Fahrkorbfläche von 1.100 x 1.400 mm ist eine Grundvoraussetzung, ebenso wie die erhöhte Traglast von bis zu 630 KG.
  • Typ 3: Aufzüge für einen Rollstuhlfahrer mit mehreren Begleitpersonen
    In dieser Großraumvariante ist eine Fahrkorbfläche von 2.000 x 1.400 mm vorgesehen. Die maximale Traglast liegt bei 1275 KG. Bei dieser Konstruktion handelt es sich um die größte Bauart, die in der DIN EN 81-70 erwähnt werden.

Die allgemeinen Anforderungen an einen Behindertenaufzug nach den gesetzlichen Vorschriften

Neben den detaillierten Anforderungen aus der Norm DIN EN 81-70 gibt es noch eine Reihe von zusätzlichen, teilweise gesetzlich vorgeschrieben Vorgaben. Bereits die Fahrfläche vor dem Aufzug muss speziell sein, damit der Rollstuhlfahrer und seine Begleitpersonen ohne großen Aufwand und sicher in den Aufzug gelangen können. Die Bedienelemente müssen so angebracht werden, dass sie problemlos vom Rollstuhl aus erreicht werden können. Ebenso muss der Behindertenaufzug von so gestaltet sein, dass auch Menschen mit einer Sehbehinderung ihn problemlos nutzen können. Dazu gehört zum Beispiel die Verwendung von Reliefschrift, aber auch von Bodenlinien vor dem Aufzug und Audioansagen. Es gilt also viele Dinge zu beachten, wenn man einen Behindertenaufzug im Gebäude installieren möchte.

Wo werden Behindertenaufzüge eingesetzt?

In Deutschland müssen Behindertenaufzüge in allen öffentlichen Gebäuden verfügbar sein. Das gilt auch für privatwirtschaftliche Bürogebäude, welche gewerblich genutzt werden. Öffentliche Stellen und die Privatwirtschaft sind angehalten und verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben im Rahmen von Neubauten, Renovierungen und Sanierungen umzusetzen und können bei Nichterfüllung mit Bußgeldern belegt werden. Da die Aufzüge schon in den Planungen für den Bau einfließen und genehmigungspflichtig sind, ist die Vergabe von Bußgeldern allerdings extrem selten.

Wieso gibt es einen speziellen Behindertenaufzug?

Diese Personengruppe hat spezielle Anforderungen an ihre direkte Umwelt, die in der Praxis leider nicht immer erfüllt werden können. Damit sie dennoch am öffentlichen Leben teilnehmen können, und damit sie nicht ausgegrenzt werden sind der Staat und die Gesellschaft verpflichtet die Zugänge zum öffentlichen Leben so angepasst wie möglich zu gestalten. Dieses Ziel wird mit einem Behindertenaufzug erreicht.

Wer muss einen Behindertenaufzug zur Verfügung stellen?

Öffentliche Einrichtungen sind dazu verpflichtet, ebenso wie die private Wirtschaft die ihre Büroräume in öffentlichen Gebäuden hat. Private Immobilienbesitzer sind in der Regel nicht dazu verpflichtet. Allerdings gibt es ab einer gewissen Größe der Immobilie auch hier gesetzliche Vorgaben, welche erfüllt werden müssen.

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